SIs zu den IATF-Zertifizierungsvorgaben
Sanktionierte Interpretationen (SIs) zu den IATF Zertifizierungsvorgaben (engl. "IATF Rules")

Die „Zertifizierungsvorgaben, 5. Ausgabe“ bzw. „Regeln für die Anerkennung und Aufrechterhaltung der IATF-Zulassung, 5. Ausgabe zum IATF 16949-Standard” (“IATF Rules 5th Edition”) wurden im November 2016 veröffentlicht und sind seit dem 1. Januar 2017 verbindlich anzuwenden.

Die folgenden Sanktionierten Interpretationen wurden durch die IATF freigegeben und veröffentlicht. Sofern nicht anders angegeben, gelten diese Sanktionierten Interpretationen ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veröffentlichung.

Der revidierte Text wird in blau dargestellt.

Eine Sanktionierte Interpretation (SI) ändert die Auslegung einer Regel oder Anforderung und wird somit Grundlage für eine Abweichung.

Die SI Nr. 1 wurde im Juni 2017 veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.
Die SIs Nr. 2 bis 5 wurden im Oktober 2017 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden.
Die SIs Nr. 6 und 7 wurden im November 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 12. November 2018 anzuwenden.
Die SI Nr. 8 wurde im Oktober 2019 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. November 2019 anzuwenden.
Die SI Nr. 1 wurde im Oktober 2019 überarbeitet und erneut veröffentlicht; verbindlich ab 1. Januar 2020 anzuwenden.
Die SIs Nr. 9 und 10 wurden im Mai 2020 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Juni 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 2 wurde überarbeitet, im August 2020 erneut veröffentlich und ist verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 11 bis 21 wurden im August 2020 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 11 und 14 wurden überarbeitet, im Dezember 2020 erneut veröffentlich und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 22 bis 25 wurden im Dezember 2020 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 2 wurde überarbeitet, im Februar 2021 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. März 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 26 bis 28 wurden im Februar 2021 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 30. Juni 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 9 und 10 wurden im Juni 2021 überarbeitet und veröffentlicht.
Die SI Nr. 20 wurde überarbeitet, im Juni 2021 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 29 wurde im Juni 2021 veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 3 und 4 wurden überarbeitet, im September 2021 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Die SIs Nr. 9 und 10 wurden im Februar 2022 überarbeitet und veröffentlicht.
Die SI Nr. 29 wurde überarbeitet, im April 2022 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. Mai 2022 anzuwenden.
Die SI Nr. 30 wurde im April 2022 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. Mai 2022 anzuwenden.
Die SI Nr. 31 wurde im Mai 2022 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. Juni 2022 anzuwenden.
Die SI Nr. 32 wurde im April 2023 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. August 2023 anzuwenden.
Die SIs Nr. 29 und 32 wurden überarbeitet, im Juli 2023 veröffentlicht und sind ab 1. Januar 2024 verbindlich anzuwenden.

Nummer Regelverweis Sanktionierte Interpretation (SI)
24 2.7.1 Eingaben für die Bewertung

Die Eingaben sollen konkrete Informationen aller in den IATF 16949-Zertifizierungsprozess einbezogenen Geschäftsstellen enthalten in Bezug auf:
a) Zielerfüllungen,
b) Ergebnisse interner und externer Audits einschließlich fristgerechter und wirksamer Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, sowie die Bewertung der Leistung zur Akzeptanz und fristgerechter Umsetzung des Problemlösungsprozesses für Abweichungen des zuständigen IATF Oversight Offices,
c) Rückmeldung von Klienten, Interessenpartnern und IATF OEMs,
d) Anzahl, Status und fristgerechte Abarbeitung von Einsprüchen und Beschwerden,
e) Zusammenfassung der Feststellungen, die aus der monatlichen IATF Datenbanküberprüfung resultieren (siehe Abschnitt 9.1),
f) Status der Leistungskennzahlen (KPIs) der IATF Datenbank,
g) Status und Ergebnisse von Zertifizierungsentscheidungen,
h) Status der Erfüllung der Anforderungen an Auditoren hinsichtlich der „kontinuierlichen persönlichen Weiterbildung“
(siehe Abschnitt 4.5),
i) Status und Ergebnisse interner Witness-Audits,
j) Analyse der Anzahl und Klassifizierung von Abweichungen (d. h. Verhältnis von Haupt- zu Nebenabweichungen) je Audit, um Hinweisen auf unsachgemäße Auditierung und Bewertung nachzugehen,
k) Analyse der Sonderfreigaben,
l) Status von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen,
m) Rückmeldung vom Ausschuss zur Sicherung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit,
n) interne oder externe Veränderungen, die Auswirkungen auf das Managementsystem haben könnten,
o) Status der Maßnahmen aus vorherigen Managementbewertungen.

Begründung für diese Änderungen:
Ziel des IATF CB Problem-Solving Manuals ist die Verbesserung der fristgerechten Abarbeitung und Akzeptanz der Antworten der Zertifizierungsgesellschaften auf Abweichungen durch das zuständige IATF Oversight Office. Es ist somit notwendig, dass Zertifizierungsgesellschaften die Leistung ihres Problemlösungsprozesses messen, als Eingabe in die Managementbewertung bewerten und wenn notwendig Verbesserungsmaßnahmen einleiten.

23 2.6 Anforderungen an das Managementsystem einer Zertifizierungsgesellschaft

Die Vertragsgeschäftsstelle ist verantwortlich dafür, einen dokumentierten Prozess für ein wirksames Abweichungsmanagement einschließlich Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmenplanung einzuführen. Dieser Prozess muss durch Kundenreklamationen, interne Reklamationen, interne Witness- und Systemaudits und externe Audits ausgelöst werden und spezifische Anforderungen des zuständigen IATF Oversight Offices an das Abweichungsmanagement beinhalten
(siehe Abschnitt 2.4.3)
.
Alle anderen Absätze im Abschnitt 2.6 bleiben von der Änderung unberührt.

Begründung für diese Änderung:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass Zertifizierungsgesellschaften spezifische Anforderungen an das Abweichungsmanagement des zuständigen IATF Oversight Offices gemäß einem dokumentierten Prozess für Abweichungsmanagement einhalten müssen.

22 2.4.3 Abweichungsmanagement

Eine Abweichung kann entweder in einem Office Assessment, einem Witness-Audit oder als außerordentliche Abweichung (engl.: special  nonconformity) wegen leistungsrelevanter Themen, Beschwerden durch ein IATF-Mitglied oder Verletzung der hier beschriebenen Zertifizierungsvorgaben festgestellt werden.
Die Zertifizierungsgesellschaft muss Abweichungen vom zuständigen Oversight Office gemäß den Anforderungen aus dem CB Problem-Solving Manual bearbeiten.
Wenn Abweichungen festgestellt werden, muss die Zertifizierungsgesellschaft unverzüglich eine Problemuntersuchung und risikobezogene Analyse der Situation durchführen. Die Analyse (Problemuntersuchung) muss eine Bewertung der Abweichung und deren Auswirkung auf alle regionalen Geschäftsstellen der Zertifizierungsgesellschaft, alle Auditoren und alle auditierten Klienten einschließen.
Bei Hauptabweichungen muss diese Problemuntersuchung und Analyse zur Identifikation und Beschreibung der Abweichungsfeststellung, Abstellmaßnahmen, (einschließlich Sofortmaßnahmen), und Sofortmaßnahmen wenn notwendig führen beinhalten und muss innerhalb von maximal zwanzig (20) Kalendertagen nach Feststellung abgeschlossen und an das zuständige IATF Oversight Office übermittelt werden.
Innerhalb von maximal neunzig (90) Kalendertagen nach der Feststellung der Abweichung muss die Zertifizierungsgesellschaft folgende Nachweise der Analyse (Problemuntersuchung), der Abstellmaßnahmen (falls notwendig), Ursachenanalyse, systemischen Korrekturmaßnahmen und der Verifizierung ihrer wirksamen Umsetzung an das zuständige IATF Oversight Office zur Anerkennung schicken:
– Problemuntersuchung (bei Nebenabweichungen)
– Identifikation und Beschreibung der Abweichungsfeststellung(en) (bei Nebenabweichungen)
– Abstell- und Sofortmaßnahme(n) wenn notwendig (bei Nebenabweichungen)
– Analyse der Grundursachen (bei Haupt- und Nebenabweichungen)
– Systematische Korrekturmaßnahme(n) (bei Haupt- und Nebenabweichungen)
– Verifizierung der Wirksamkeit umgesetzter Korrekturmaßnahmen (bei Haupt- und Nebenabweichungen)
Das zuständige IATF Oversight Office muss die wirksame Umsetzung der Korrekturmaßnahmen verifizieren. Diese Verifizierung kann bei einem außerordentlichen Audit oder beim nächsten Office Assessment oder Witness-Audit stattfinden.
Sollte eine Zertifizierungsgesellschaft innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen nach Feststellung einer Abweichung den Nachweis diesbezüglich umgesetzter Korrekturmaßnahmen nicht erbringen können oder sollte eine Hauptabweichung in diesem Zeitraum nicht geschlossen werden können, muss das zuständige IATF Oversight Office den Prozess zur Aberkennung der Zulassung der Zertifizierungsgesellschaft einleiten (siehe Abschnitt 2.5) und besondere Überwachungsaktivitäten durchführen, außer das zuständige Oversight Office hat eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraumes aufgrund begründeter Ausnahmefälle erteilt.
Die IATF behält sich das Recht vor, zusätzliche Aktivitäten (wie z. B. außerordentliche WitnessAudits oder Office Assessments) zur Nachverfolgung von Korrekturmaßnahmen oder aufgrund ungenügender Leistung durchzuführen.
ANMERKUNG: „Aufgrund ungenügender Leistung“ wird auch als direkte Anfrage eines IATF OEMMitglieds verstanden, ein Audit durch das zuständige IATF Oversight Office bzw. einen WitnessAuditor begleiten zu lassen.

Begründung für diese Änderung:
Dieser Abschnitt wurde an das veröffentliche CB Problem-Solving Manual angepasst, um die Einhaltung von Fristen und die Akzeptanz der Antworten von den Zertifizierungsgesellschaften zu Abweichungen des zuständigen IATF Oversight Offices zu verbessern. 

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