SIs zu den IATF-Zertifizierungsvorgaben
Sanktionierte Interpretationen (SIs) zu den IATF Zertifizierungsvorgaben (engl. "IATF Rules")

Die „Zertifizierungsvorgaben, 5. Ausgabe“ bzw. „Regeln für die Anerkennung und Aufrechterhaltung der IATF-Zulassung, 5. Ausgabe zum IATF 16949-Standard” (“IATF Rules 5th Edition”) wurden im November 2016 veröffentlicht und sind seit dem 1. Januar 2017 verbindlich anzuwenden.

Die folgenden Sanktionierten Interpretationen wurden durch die IATF freigegeben und veröffentlicht. Sofern nicht anders angegeben, gelten diese Sanktionierten Interpretationen ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veröffentlichung.

Der revidierte Text wird in blau dargestellt.

Eine Sanktionierte Interpretation (SI) ändert die Auslegung einer Regel oder Anforderung und wird somit Grundlage für eine Abweichung.

Die SI Nr. 1 wurde im Juni 2017 veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.
Die SIs Nr. 2 bis 5 wurden im Oktober 2017 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden.
Die SIs Nr. 6 und 7 wurden im November 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 12. November 2018 anzuwenden.
Die SI Nr. 8 wurde im Oktober 2019 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. November 2019 anzuwenden.
Die SI Nr. 1 wurde im Oktober 2019 überarbeitet und erneut veröffentlicht; verbindlich ab 1. Januar 2020 anzuwenden.
Die SIs Nr. 9 und 10 wurden im Mai 2020 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Juni 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 2 wurde überarbeitet, im August 2020 erneut veröffentlich und ist verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 11 bis 21 wurden im August 2020 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 11 und 14 wurden überarbeitet, im Dezember 2020 erneut veröffentlich und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 22 bis 25 wurden im Dezember 2020 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 2 wurde überarbeitet, im Februar 2021 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. März 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 26 bis 28 wurden im Februar 2021 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 30. Juni 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 9 und 10 wurden im Juni 2021 überarbeitet und veröffentlicht.
Die SI Nr. 20 wurde überarbeitet, im Juni 2021 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 29 wurde im Juni 2021 veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 3 und 4 wurden überarbeitet, im September 2021 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Die SIs Nr. 9 und 10 wurden im Februar 2022 überarbeitet und veröffentlicht.
Die SI Nr. 29 wurde überarbeitet, im April 2022 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. Mai 2022 anzuwenden.
Die SI Nr. 30 wurde im April 2022 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. Mai 2022 anzuwenden.
Die SI Nr. 31 wurde im Mai 2022 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. Juni 2022 anzuwenden.
Die SI Nr. 32 wurde im April 2023 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. August 2023 anzuwenden.
Die SIs Nr. 29 und 32 wurden überarbeitet, im Juli 2023 veröffentlicht und sind ab 1. Januar 2024 verbindlich anzuwenden.

Nummer Regelverweis Sanktionierte Interpretation (SI)
02 7.2 Außerordentliche Audits

Es kann notwendig werden, dass die Zertifizierungsgesellschaft Klienten auditieren muss:
– um Beschwerden bezüglich der Leistung eines Klienten (siehe Abschnitt 8.1 a und b) zu überprüfen,
– aufgrund von Änderungen am Qualitätsmanagementsystem des Klienten
(siehe Abschnitt 3.2),
– aufgrund von wesentlichen Änderungen eines Produktionsstandortes des Klienten oder
– als Folge der Suspendierung eines Zertifikats (siehe Abschnitt 8.3),
– um die effektive Implementierung von festgelegten Korrekturmaßnahmen für Hauptabweichungen zu verifizieren (siehe Abschnitt 5.11.4),
– um die effektive Implementierung von festgelegten Korrekturmaßnahmen für Abweichungen die als offen akzeptiert2 offen3 , aber zu 100%ig gelöst eingestuft wurden (siehe Abschnitt 5.11.3 c), zu verifizieren,
um zu verifizieren, dass die implementierten Korrekturmaßnahmen zu einer Verbesserung bei der Erfüllung von Kundenzielen/-vorgaben bzw. deren Indikatoren führen1
– aufgrund eines Zertifkatsentzuges (siehe Abschnitt 8.7).

Außerordentliche Audits dürfen nicht abgebrochen werden.

Die Zertifizierungsgesellschaft muss für jedes außerordentliche Audit einen Auditbericht erstellen (siehe Abschnitt 5.10 und 5.11.4) inkl. Beschreibung der festgestellten Abweichungen (siehe Abschnitt 5.9).2
Das außerordentliche Audit und der Grund für dieses Audit müssen innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen ab dem Abschlussgespräch des Audits in die IATF-Datenbank eingetragen werden. Außerordentliche Audits an entfernten Unterstützungsfunktionen dürfen nicht in die IATF Datenbank eingetragen werden.
Die Zertifizierungsgesellschaft muss den Klienten über die Bedingungen, unter welchen diese außerordentlichen Audits durchgeführt werden, vorab informieren.

Begründung für diese Änderung:
1 Der IATF sind Situationen bekannt, in denen Zertifizierungsgesellschaften eine Hauptabweichung für das Nichterreichen von Kundenzielen/-vorgaben (d.h. bezogen auf Lieferleistungs- und/oder Qualitätsindikatoren) oder aufgrund eines besonderen Kundenstatus eines IATF OEM ausstellen. In diesem Fall erfolgt die reguläre Suspendierung gefolgt von dem geforderten außerordentlichen Audit. Während dieses außerordentlichen Audits kann die Zertifizierungsgesellschaft zwar die effektive Implementierung der notwendigen Korrekturmaßnahmen verifizieren, allerdings ist noch nicht genügend Zeit vergangen, um zu bestätigen, dass die Korrekturmaßnahmen zu einer Verbesserung/zum Erreichen der Kundenziele/-vorgaben führten. Diese neue Anforderung ermöglicht der Zertifizierungsgesellschaft eine entsprechende Flexibilität und Grundlage für ein erneutes Audit in einem angemessenen Zeitraum nach dem ersten außerordentlichen Audit um die nachhaltige Verbesserung in den Kundenbewertungen/-„scorecards“ zu verifizieren.
(Ausgabe Oktober 2017)
2 Angleichung der 100% gelöst Terminologie, die in CARA verwendet wird. Es wird klargestellt, dass für jedes außerordentliche Audit bei Auditbericht erstellt werden muss, der mit der CARA Anwendung (Common CB Audit Report Application) erstellt wurde und an den Kunden übergeben werden muss.
Die letzten 3 Absätze des Abschnitts 7.2 wurden hinzugenommen; diese haben in dieser SI bisher gefehlt.
(Ausgabe August 2020)
3 Administrative Änderung, um zur ursprünglichen Terminologie zurückzukehren
(Ausgabe Februar 2021)

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