SIs zu den IATF-Zertifizierungsvorgaben
Sanktionierte Interpretationen (SIs) zu den IATF Zertifizierungsvorgaben (engl. "IATF Rules")

Die „Zertifizierungsvorgaben, 5. Ausgabe“ bzw. „Regeln für die Anerkennung und Aufrechterhaltung der IATF-Zulassung, 5. Ausgabe zum IATF 16949-Standard” (“IATF Rules 5th Edition”) wurden im November 2016 veröffentlicht und sind seit dem 1. Januar 2017 verbindlich anzuwenden.

Die folgenden Sanktionierten Interpretationen wurden durch die IATF freigegeben und veröffentlicht. Sofern nicht anders angegeben, gelten diese Sanktionierten Interpretationen ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veröffentlichung.

Der revidierte Text wird in blau dargestellt.

Eine Sanktionierte Interpretation (SI) ändert die Auslegung einer Regel oder Anforderung und wird somit Grundlage für eine Abweichung.

Die SI Nr. 1 wurde im Juni 2017 veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.
Die SIs Nr. 2 bis 5 wurden im Oktober 2017 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden.
Die SIs Nr. 6 und 7 wurden im November 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 12. November 2018 anzuwenden.
Die SI Nr. 8 wurde im Oktober 2019 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. November 2019 anzuwenden.
Die SI Nr. 1 wurde im Oktober 2019 überarbeitet und erneut veröffentlicht; verbindlich ab 1. Januar 2020 anzuwenden.
Die SIs Nr. 9 und 10 wurden im Mai 2020 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Juni 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 2 wurde überarbeitet, im August 2020 erneut veröffentlich und ist verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 11 bis 21 wurden im August 2020 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 11 und 14 wurden überarbeitet, im Dezember 2020 erneut veröffentlich und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 22 bis 25 wurden im Dezember 2020 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 2 wurde überarbeitet, im Februar 2021 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. März 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 26 bis 28 wurden im Februar 2021 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 30. Juni 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 9 und 10 wurden im Juni 2021 überarbeitet und veröffentlicht.
Die SI Nr. 20 wurde überarbeitet, im Juni 2021 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 29 wurde im Juni 2021 veröffentlicht und ist verbindlich ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 3 und 4 wurden überarbeitet, im September 2021 veröffentlicht und sind verbindlich ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Die SIs Nr. 9 und 10 wurden im Februar 2022 überarbeitet und veröffentlicht.
Die SI Nr. 29 wurde überarbeitet, im April 2022 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. Mai 2022 anzuwenden.
Die SI Nr. 30 wurde im April 2022 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. Mai 2022 anzuwenden.
Die SI Nr. 31 wurde im Mai 2022 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. Juni 2022 anzuwenden.
Die SI Nr. 32 wurde im April 2023 veröffentlicht und ist verbindlich ab 1. August 2023 anzuwenden.
Die SIs Nr. 29 und 32 wurden überarbeitet, im Juli 2023 veröffentlicht und sind ab 1. Januar 2024 verbindlich anzuwenden.

Nummer Regelverweis Sanktionierte Interpretation (SI)
31 3.2 Meldung von Änderungen durch den Klienten

Die Zertifizierungsgesellschaft muss rechtlich durchsetzbare Vereinbarungen treffen, um sicherzustellen, dass der Klient die Zertifizierungsgesellschaft unverzüglich über alle Angelegenheiten informiert, die die Fähigkeit des Managementsystems, die Anforderungen der IATF 16949-Zertifizierung weiterhin zu erfüllen, beeinträchtigen könnten. Dazu gehören z. B. Änderungen bezüglich:
a) Rechtsform,
b) handelsrechtlichen Status (z. B. Joint Venture, Untervergabe an andere Organisationen),
c) Eigentumsverhältnissen (z. B. Fusionen und Übernahmen),
d) Organisation und oberster Leitung (z. B. Geschäftsleitung, Entscheidungsträger oder Fachkräfte), e) Postanschrift oder Standort,
f) Umfang der Geschäftstätigkeit bzw. Produktpalette innerhalb des zertifizierten Managementsystems,
g) Mitteilung eines besonderen Kundenstatus eines IATF-OEMs (siehe Abschnitt 8.0 und 10.0),
h) Transfer zu einer neuen von der IATF zugelassenen Zertifizierungsgesellschaft.
Es kann aufgrund der oben genannten Änderungen notwendig werden, dass die Zertifizierungsgesellschaft ein außerordentliches Audit (siehe Abschnitt 7.2) durchführen muss.
Wird die Zertifizierungsgesellschaft vom Klienten nicht über entsprechende Änderungen informiert, wird dies als Vertragsbruch angesehen und sollte die Herausgabe einer Hauptabweichung zur Folge haben die Zertifizierungsgesellschaft muss geeignete Maßnahmen ergreifen.

Begründung für diese Änderung:
Es soll klargestellt werden, dass die Zertifizierungsgesellschaft verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie von Änderungen erfährt, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Qualitätsmanagementsystems des Kunden auswirken könnten, unabhängig davon, wann die Benachrichtigung erfolgt.

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