SIs zum IATF 16949-Standard
IATF 16949:2016 – Sanktionierte Interpretationen (SIs)

Der Qualitätsmanagementsystem-Standard der Automobilindustrie, IATF 16949 (Erste Ausgabe) wurde im Oktober 2016 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die folgenden Sanktionierten Interpretationen wurden durch die IATF freigegeben und veröffentlicht. Sofern nicht anders angegeben, gelten diese Sanktionierten Interpretationen ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veröffentlichung.

Der überarbeitete Text wird in blau dargestellt.

Eine Sanktionierte Interpretation (SI) ändert die Auslegung einer Regel oder Anforderung und wird somit Grundlage für eine Abweichung.

Die SIs Nr. 1 bis 9 wurden im Oktober 2017 veröffentlicht und sind verbindlich ab Oktober 2017 anzuwenden.
Die SIs Nr. 10 bis 11 wurden im April 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab Juni 2018 anzuwenden.
Die SI Nr. 8 wurde überarbeitet, im Juni 2018 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab Juli 2018 anzuwenden.
Die SI Nr. 10 wurde überarbeitet, im Juni 2018 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab Juli 2018 anzuwenden.
Die SIs Nr. 12 und 13 wurden im Juni 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab Juli 2018 anzuwenden.
Die SIs Nr. 14 und 15 wurden im November 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab Januar 2019 anzuwenden.
Die SIs Nr. 16 und 18 wurden im Oktober 2019 veröffentlicht und sind verbindlich ab Januar 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 4 wurde überarbeitet, im August 2020 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab September 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 19 wurde im August 2020 veröffentlicht und ist verbindlich ab Oktober 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 20 wurde im Dezember 2020 veröffentlicht und ist verbindlich ab Januar 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 10 wurde im April 2021 überarbeitet und ist verbindlich ab Juni 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 3 wurde im Juli 2021 überarbeitet und ist verbindlich ab November 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 21-22 wurden im Juli 2021 veröffentlicht und sind verbindlich ab November 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 10 wurde im Juli 2021 überarbeitet und ist verbindlich ab August 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 23 bis 25 wurden im Mai 2022 veröffentlicht und sind verbindlich ab Juni 2022 anzuwenden.

Nummer Regelverweis Sanktionierte Interpretation (SI)
15 3.1 Automobilspezifische Begriffe

Integrierte Software (engl.: embedded software)

Integrierte Software sind spezielle Programme/Anwendungen, die auf Komponenten der Automobilindustrie gespeichert werden (typischerweise auf Computerchips oder anderen, nicht-löschbaren Speichermedien) und vom Kunden spezifiziert oder durch die Entwicklung eines Systems/einer Komponente vorgegeben werden, um die Funktion(en) der Komponente zu steuern. Um im Anwendungsbereich des IATF 16949-Standards relevant zu sein, muss die Komponente, die von einer integrierten Software gesteuert wird, für eine Anwendung in der Automobilindustrie entwickelt worden sein (z.B. für Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, Lkw, Busse und Motorräder; siehe hierzu die „Zertifizierungsvorgaben der Automobilindustrie zum IATF 16949-Standard, 5. Ausgabe“, Abschnitt 1.0: „Anwendungsbereich für die Zertifizierung nach IATF 16949“).

ANMERKUNG: Software, die für jegliche Art der Steuerung von Produktionsprozessen genutzt wird (z.B. Anlagen zur Herstellung Materialerzeugung, Bearbeitung oder Montage einer Komponente), fallen nicht unter die Definition von Integrierter Software.

Begründung für diese Änderung:
Mit dieser zusätzlichen Definition sollen die Irritationen bezüglich des Begriffs der Integrierten Software minimiert werden und geklärt werden, was in diesem Zusammenhang relevant ist. Mit dieser Klarstellung/Definition wird die vormals existierende „Häufig gestellte Frage“ (FAQ) Nr. 10 gestrichen.

01 3.1 Automobilspezifische Begriffe

Kundenanforderungen
Alle Anforderungen des Kunden (z. B. technischer und kommerzieller Art oder das Produkt und den Produktionsprozess betreffende Anforderungen, Einkaufsbedingungen oder kunden-spezifische Anforderungen usw.).

Handelt es sich bei der auditierten Organisation um einen Fahrzeughersteller, die Tochtergesellschaft eines Fahrzeugherstellers oder ein Joint-Venture mit einem Fahrzeughersteller, so ist der entsprechende Kunde durch den Fahrzeughersteller, durch die Tochtergesellschaft eines Fahrzeugherstellers oder das Joint-Venture festgelegt.

Begründung für diese Änderung:
Kundenanforderungen werden von Fahrzeugherstellern für die Anwendung in der automotiven Lieferkette basierend auf der Art des Herstellungsprozesses entwickelt. Demzufolge legt in Fällen, in denen es sich bei der auditierten Organisation um einen Fahrzeughersteller handelt, der Fahrzeughersteller fest, wie Kundenfreigaben und/oder Kundeneingaben zu behandeln sind.

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