SIs zum IATF 16949-Standard
IATF 16949:2016 – Sanktionierte Interpretationen (SIs)

Der Qualitätsmanagementsystem-Standard der Automobilindustrie, IATF 16949 (Erste Ausgabe) wurde im Oktober 2016 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die folgenden Sanktionierten Interpretationen wurden durch die IATF freigegeben und veröffentlicht. Sofern nicht anders angegeben, gelten diese Sanktionierten Interpretationen ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veröffentlichung.

Der überarbeitete Text wird in blau dargestellt.

Eine Sanktionierte Interpretation (SI) ändert die Auslegung einer Regel oder Anforderung und wird somit Grundlage für eine Abweichung.

Die SIs Nr. 1 bis 9 wurden im Oktober 2017 veröffentlicht und sind verbindlich ab Oktober 2017 anzuwenden.
Die SIs Nr. 10 bis 11 wurden im April 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab Juni 2018 anzuwenden.
Die SI Nr. 8 wurde überarbeitet, im Juni 2018 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab Juli 2018 anzuwenden.
Die SI Nr. 10 wurde überarbeitet, im Juni 2018 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab Juli 2018 anzuwenden.
Die SIs Nr. 12 und 13 wurden im Juni 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab Juli 2018 anzuwenden.
Die SIs Nr. 14 und 15 wurden im November 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab Januar 2019 anzuwenden.
Die SIs Nr. 16 und 18 wurden im Oktober 2019 veröffentlicht und sind verbindlich ab Januar 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 4 wurde überarbeitet, im August 2020 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab September 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 19 wurde im August 2020 veröffentlicht und ist verbindlich ab Oktober 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 20 wurde im Dezember 2020 veröffentlicht und ist verbindlich ab Januar 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 10 wurde im April 2021 überarbeitet und ist verbindlich ab Juni 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 3 wurde im Juli 2021 überarbeitet und ist verbindlich ab November 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 21-22 wurden im Juli 2021 veröffentlicht und sind verbindlich ab November 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 10 wurde im Juli 2021 überarbeitet und ist verbindlich ab August 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 23 bis 25 wurden im Mai 2022 veröffentlicht und sind verbindlich ab Juni 2022 anzuwenden.

Nummer Regelverweis Sanktionierte Interpretation (SI)
16 9.3.2.1 Eingaben für die Managementbewertung – Ergänzung

Eingaben für die Managementbewertung müssen Folgendes umfassen:
a) Kosten infolge der Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen (interne und externe Fehlerkosten),
b) Ergebnisse aus der Bewertung von Leistungsindikatoren zur Wirksamkeit der Prozesse,
c) Ergebnisse aus der Bewertung von Leistungsindikatoren zur Effizienz der Prozesse,
d) Produktkonformität,
e) Ergebnisse der Herstellbarkeitsbewertungen für Änderungen an vorhandenen Betriebsabläufen, für neue Anlagen und Einrichtungen oder neue Produkte (siehe Abschnitt 7.1.3.1),
f) Kundenzufriedenheit (siehe ISO 9001:2015, Abschnitt 9.1.2),
g) Bewertung der instandhaltungsbezogenen Leistungsindikatoren gegenüber den Instandhaltungs- und Wartungszielen,
h) Leistungsindikatoren zu Kulanz und Gewährleistung – sofern zutreffend,
i) Überprüfung der Kundenbewertungen (engl.: scorecards) – sofern zutreffend,
j) durch Risikoanalysen (wie FMEA) ermittelte potenzielle Feldausfälle,
k) tatsächliche Feldausfälle und deren Auswirkung auf die Sicherheit oder Umwelt,
l) Zusammenfassende Statusbewertung von Kenngrößen zu vorgegebenen Entwicklungsstufen der Produkt- und Produktionsprozessentwicklung – sofern zutreffend.

Begründung für diese Änderung:
Im Abschnitt „8.3.4.1 Überwachung“ wurde die zusammenfassende Statusbewertung von Kenngrößen zu vorgegebenen Entwicklungsstufen bei der Entwicklung von Produkten und Produktionsprozessen bereits als Eingabe für die Managementbewertung gefordert. Dieser Punkt fehlte jedoch in der Auflistung der Eingaben in Abschnitt 9.3.2.1.
Kenngrößen können beispielsweise sein: Terminierung(en), Kosten oder Herstellbarkeit.

14 9.2.2.2 QM-Systemaudit

Die Organisation muss alle Prozesse des QM-Systems im Laufe eines dreijährigen Auditzyklus von jeweils drei Kalenderjahren auf Basis eines jährlichen Auditprogramms auditieren. Um die Erfüllung mit den Anforderungen dieses QMS-Standards der Automobilindustrie bewerten zu können, ist der prozessorientierte Ansatz anzuwenden. Die Organisation muss eine Auswahl von kundenspezifischen Anforderungen in die Auditierung des QM-Systems einbeziehen, um eine wirksame Umsetzung dieser sicherzustellen.

Die Länge des vollständigen Auditzyklus bleibt unberührt bei 3 Jahren. Die Häufigkeit der QM-Systemaudits für einzelne Prozesse, die in dem 3-jährigen Auditzyklus auditiert werden, muss aufgrund von internen und externen Leistungen sowie ermittelten Risiken festgelegt werden. Organisationen müssen Nachweise darüber führen, mit denen die festgelegte Häufigkeit der Auditierung ihrer Prozesse begründet wird. Alle Prozesse müssen innerhalb des dreijährigen Auditzyklus gemäß allen zutreffenden Anforderungen der IATF 16949-Standards auditiert werden, einschließlich der ISO 9001-Basisanforderungen und jeder kundenspezifischen Anforderung.

Begründung für diese Änderung:
Klarstellung, dass der Auditzyklus des internen QM-Systemaudits weiterhin drei Jahre beträgt. Die vormals veröffentlichte FAQ 18 wurde gestrichen und die Anforderungen aus dem zweiten Absatz dieser FAQ wurden in die o.g. Sanktionierte Interpretation Nr. 14 überführt. Es wird darüber hinaus klargestellt, dass alle Prozesse innerhalb des 3-jährigen Auditzyklus auditiert werden müssen.

13 9.3.2.1 Eingaben für die Managementbewertung – Ergänzung

Eingaben für die Managementbewertung müssen Folgendes umfassen:
a) Kosten infolge der Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen (interne und externe Fehlerkosten);
b) Ergebnisse aus der Bewertung von Leistungsindikatoren zur Wirksamkeit der Prozesse;
c) Ergebnisse aus der Bewertung von Leistungsindikatoren zur Effizienz der Prozesse für Produktrealisierungsprozesse, sofern anwendbar;
d) Produktkonformität;
e) Ergebnisse der Herstellbarkeitsbewertungen für Änderungen an vorhandenen Betriebsabläufen, für neue Anlagen und Einrichtungen oder neue Produkte (siehe Abschnitt 7.1.3.1);
f) Kundenzufriedenheit (siehe ISO 9001:2015, Abschnitt 9.1.2);
g) Bewertung der instandhaltungsbezogenen Leistungsindikatoren gegenüber den Instandhaltungs- und Wartungszielen;
h) Leistungsindikatoren zu Kulanz und Gewährleistung – sofern zutreffend;
i) Überprüfung der Kundenbewertungen (engl.: scorecards) – sofern zutreffend;
j) durch Risikoanalysen (wie FMEA) ermittelte potenzielle Feldausfälle;
k) tatsächliche Feldausfälle und deren Auswirkung auf die Sicherheit oder Umwelt.

Begründung für diese Änderung:
Mit der Änderung wir verdeutlicht, dass nicht für jeden Prozess eine Effizienzkennzahl erforderlich ist. Die Organisation muss festlegen, welche Prozesse innerhalb ihres Qualitätsmanagementsystems Effizienzmaßkennzahlen erfordern.

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