SIs zum IATF 16949-Standard
IATF 16949:2016 – Sanktionierte Interpretationen (SIs)

Der Qualitätsmanagementsystem-Standard der Automobilindustrie, IATF 16949 (Erste Ausgabe) wurde im Oktober 2016 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die folgenden Sanktionierten Interpretationen wurden durch die IATF freigegeben und veröffentlicht. Sofern nicht anders angegeben, gelten diese Sanktionierten Interpretationen ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veröffentlichung.

Der überarbeitete Text wird in blau dargestellt.

Eine Sanktionierte Interpretation (SI) ändert die Auslegung einer Regel oder Anforderung und wird somit Grundlage für eine Abweichung.

Die SIs Nr. 1 bis 9 wurden im Oktober 2017 veröffentlicht und sind verbindlich ab Oktober 2017 anzuwenden.
Die SIs Nr. 10 bis 11 wurden im April 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab Juni 2018 anzuwenden.
Die SI Nr. 8 wurde überarbeitet, im Juni 2018 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab Juli 2018 anzuwenden.
Die SI Nr. 10 wurde überarbeitet, im Juni 2018 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab Juli 2018 anzuwenden.
Die SIs Nr. 12 und 13 wurden im Juni 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab Juli 2018 anzuwenden.
Die SIs Nr. 14 und 15 wurden im November 2018 veröffentlicht und sind verbindlich ab Januar 2019 anzuwenden.
Die SIs Nr. 16 und 18 wurden im Oktober 2019 veröffentlicht und sind verbindlich ab Januar 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 4 wurde überarbeitet, im August 2020 erneut veröffentlicht und ist verbindlich ab September 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 19 wurde im August 2020 veröffentlicht und ist verbindlich ab Oktober 2020 anzuwenden.
Die SI Nr. 20 wurde im Dezember 2020 veröffentlicht und ist verbindlich ab Januar 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 10 wurde im April 2021 überarbeitet und ist verbindlich ab Juni 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 3 wurde im Juli 2021 überarbeitet und ist verbindlich ab November 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 21-22 wurden im Juli 2021 veröffentlicht und sind verbindlich ab November 2021 anzuwenden.
Die SI Nr. 10 wurde im Juli 2021 überarbeitet und ist verbindlich ab August 2021 anzuwenden.
Die SIs Nr. 23 bis 25 wurden im Mai 2022 veröffentlicht und sind verbindlich ab Juni 2022 anzuwenden.

Nummer Regelverweis Sanktionierte Interpretation (SI)
19 8.4.2.4 Lieferantenüberwachung

Die Organisation muss einen dokumentierten Prozess und Kriterien zur Bewertung der Lieferantenleistung erstellen, um sicherzustellen, dass die extern bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen die internen und die externen (Kunden-)Anforderungen erfüllen.

Die folgenden lieferantenbezogenen Leistungsindikatoren müssen mindestens überwacht werden:
a) Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen,
b) aufgetretene Störungen im belieferten Werk des Kunden, einschließlich sog. „Yard Holds“ und Auslieferungsstopps,
c) logistische Lieferleistung (Liefertreue bzw. Einhaltung von Lieferplänen),
d) Anzahl der mit Zusatzfrachtkosten verbundenen Vorfälle.

Sofern vom Kunden bereitgestellt, … in die Bewertung der Lieferantenleistung einbeziehen:
e) … f)

Begründung für diese vorgenannte Änderung:
Die Überwachung der Zusatzfrachtkosten ist bereits in den in 9.1.2.1 definierten Anforderungen an die Bewertung der Kundenzufriedenheit enthalten. Die Messung der Anzahl der mit Zusatzfrachtkosten verbundenen Vorfälle durch den Lieferanten liegt auch außerhalb des Geltungsbereichs des Qualitätsmanagementsystems der Organisation, da es sich hierbei um eine interne Leistungskennzahl des Lieferanten handelt.

11 8.5.6.1.1 Zeitlich begrenzte Änderungen in der Produktionsprozess-lenkung

Die Organisation muss eine Liste der Produktionsprozesslenkungsmaßnahmen – einschließlich der Prüf- und Messmittel – erstellen, dokumentieren und pflegen., die sowohl die ursprünglich geplanten Methoden zur Prozesslenkung enthält als auch die freigegebenen „Backup“- oder Alternativmethoden. Die Liste der Produktionsprozesslenkungsmaßnahmen muss die ursprünglich geplanten Methoden zur Prozesslenkung, als auch die freigegebenen „Backup“- oder Alternativmethoden beinhalten, sofern „Backup“- oder alternative Methoden existieren.

Begründung für diese Änderung:
Mit der Änderung wird verdeutlicht, dass nicht jede ursprünglich geplante Produktionsprozesslenkungsmaßnahme über eine „Backup“- oder Alternativmethode verfügt. Es wurde ebenfalls klargestellt, dass sofern eine „Backup“- oder Alternativmethode existiert, diese „Backup“- oder Alternativmethoden in der Liste enthalten sein muss, die von der Organisation diesbezüglich geführt wird. Es ist nicht erforderlich, für jede ursprünglich geplante Produktionsprozess-lenkungsmaßnahme eine alternative Prozessslenkungsmaßnahme vorzuhalten.

09 8.7.1.1 Sonderfreigaben des Kunden

Wenn das Produkt oder der Produktionsprozess vom freigegebenen Produkt bzw. Prozess abweicht, muss die Organisation die Freigabe des Kunden einholen oder die Abweichung genehmigen lassen, bevor die Produktion fortgesetzt wird.

Bevor ein nicht spezifikationskonformes Produkt, im Ist-Zustand verwendet, weiterverarbeitet oder einer Nacharbeit Reparatur (siehe Absatz 8.7.1.5) zugeführt werden darf, muss die Organisation hierfür eine Freigabe des Kunden eingeholt haben. Wenn Sub-Komponenten im Fertigungsprozess wiederverwendet werden sollen, muss diese Wiederverwendung in den entsprechenden Sonderfreigaben oder Abweichgenehmigungen klar an den Kunden kommuniziert werden.

Begründung für diese Änderung:
Klarstellung der Anforderung(en) bzw. und Eliminierung des Widerspruchs bezüglich der Kundenfreigabe zu Nacharbeit(en).

08 - überarbeitet 8.4.2.3 Entwicklung des QM-Systems von Lieferanten

Die Organisation muss ihre Lieferanten von Produkten und Dienstleistungen für die Automobilindustrie auffordern, ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) zu entwickeln, einzuführen und zu verbessern – letztendlich mit dem Ziel1, dass solche Organisationen die in den Anwendungsbereich2 der Zertifizierung nach IATF 16949 fallen, die Zertifizierung nach diesem QMS-Standard der Automobilindustrie erlangen.

Mittels eines Risikobewertungsmodells muss die Organisation für jeden Lieferanten eine zulässige akzeptable Mindestentwicklungsstufe sowie eine Zielentwicklungsstufe für das QM-System festlegen.

Sofern vom Kunden nicht anders vorgegeben1, ist ein QM-System, welches nach ISO 9001:2015 zertifiziert ist, die zulässige Mindestentwicklungsstufe der Entwicklung. Basierend auf der aktuellen Leistung und des potenziellen Risikos für den Kunden besteht das Ziel, dass die Lieferanten die folgende Entwicklungsabfolge durchlaufen: sollte die folgende Reihenfolge angewendet werden, um diese Anforderung zu erfüllen:
a) Bewertung der Konformität mit ISO 9001:2015 durch „Second Party”-Audits, 1
b) Zertifizierung nach ISO 9001:2015 durch „Third Party”-Audits. Sofern vom Kunden nicht anders vorgegeben, müssen die Lieferanten der Organisation ihre Konformität mit ISO 9001:2015 durch die Aufrechterhaltung von „Third Party”-Zertifizierungen nachweisen, die von einer Zertifizierungsgesellschaft durchgeführt werden, deren Zertifikate ein Akkreditierungssiegel eines anerkannten Mitglieds des IAF MLA (International Accreditation Forum Multilateral Recognition Arrangement) tragen. Der Haupttätigkeitsbereich der Akkreditierungsgesellschaft muss die Zertifizierung von Managementsystemen nach ISO/IEC 17021 beinhalten,
c) Zertifizierung nach ISO 9001:2015 und Bewertung der Konformität mit anderen, vom Kunden festgelegten Anforderungen an QM-Systeme (wie MAQMSR [Minimum Automotive Quality Management System Requirements for Sub-Tier Suppliers] oder entsprechend) durch „Second Party”-Audits,
d) Zertifizierung nach ISO 9001:2015 und Bewertung der Konformität mit IATF 16949 durch „Second Party”-Audits,
e) Zertifizierung nach IATF 16949 durch „Third Party”-Audits (gültige „Third Party”-Zertifizierung des Lieferanten durch eine von der IATF anerkannte Zertifizierungsgesellschaft).

ANMERKUNG: Das zulässige akzeptable Minimum der QM-System Entwicklung kann die Konformität mit ISO 9001 mittels Lieferantenaudits darstellen, sofern dies vom Kunden autorisiert wurde.

Begründung(en) für diese Änderung(en):
1Klarstellung zu der erwarteten Entwicklung der QM-Systeme von Lieferanten. Dieser Ansatz unterstützt das Konzept des risikobasierten Ansatzes, der im Abschnitt 8.4 des Standards betont wird.
2Zusätzliche Klarstellung durch das Hinzufügen des “Anwendungsbereichs der Zertifizierung nach IATF 16949“ im ersten Absatz, um sich damit an jene Organisationen zu wenden, die nicht nach IATF 16949 zertifizierbar sind (z.B.: Altmetalllieferanten, Speditionen, die Transport- und Logistikunterstützung leisten, etc.).

07 8.4.2.1 Art und Umfang der Steuerung – Ergänzung

Die Organisation muss über einen dokumentierten Prozess verfügen, um ausgegliederte Prozesse zu ermitteln und um Art und Umfang der Werkzeuge und Methoden auszuwählen, mit denen die Übereinstimmung der extern bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen mit internen und externen Kundenanforderungen überwacht, bewertet und sichergestellt wird.

Der Prozess muss Kriterien und Maßnahmen zur Intensivierung oder Reduzierung der Art und des Umfangs der Werkzeuge und Methoden beinhalten. Basierend auf der Lieferantenperformance und der Bewertung von Produkt-, Material- oder Dienstleistungsrisiken müssen Maßnahmen zur Lieferantenentwicklung eingeleitet werden.

In Fällen in denen Merkmale oder Komponenten ohne Validierung oder Lenkungsmaß-nahmen durch das Qualitätsmanagementsystem der Organisation „durchgeleitet“ werden, muss die Organisation sicherstellen, dass geeignete Lenkungsmaßnahmen am Ort der Herstellung existieren.

Begründung für diese Änderung:
Klarstellung der Verantwortung der Organisation für „durchgeleitete Merkmale“.

06 8.3.3.3 Besondere Merkmale

Die Organisation muss einen multidisziplinären Ansatz anwenden, um den (die) Prozess(e) zur Ermittlung besonderer Merkmale festzulegen, zu dokumentieren und einzuführen. Dies beinhaltet die vom Kunden festgelegten besonderen Merkmale und jene, die die Organisation im Rahmen ihrer Risikoanalysen ermittelt hat, und muss außerdem Folgendes beinhalten bzw. sicherstellen:
a) Dokumentation und Kennzeichnung aller besondereren Merkmale in den Produkt- und/oder Produktionsdokumenten Zeichnungen (wenn gefordert), in entsprechenden Risikoanalysen (wie Prozess-FMEA), in den Produktionslenkungsplänen und in den Arbeitsanweisungen. Die besonderen Merkmale sind mit speziellen Symbolen zu kennzeichnen und in den Dokumenten zur Produktherstellung zu dokumentieren, die die Ermittlung und Einführung oder die Lenkungsmaßnahmen für diese besonderen Merkmale aufzeigen, welche durchgängig in allen relevanten Dokumenten anzuwenden sind,

Begründung für diese Änderung:
Klarstellung bezüglich der Dokumentation von besonderen Merkmalen in den Zeichnungen bzw. Dokumenten zu Produkten und/oder Prozessen.

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